Im Kindergarten und in der Kita werden Kinder oft fotografiert. Die Bilder halten fest, was ein Kind gebaut, gemalt oder gelernt hat, und sie landen im Portfolio oder beim Elterngespräch. Was uns Sorgen macht, ist das Gerät: Sehr oft ist es das private Smartphone der Lehrperson oder der Betreuerin.
Nach unserem Verständnis lässt die besondere Sorgfaltspflicht, die Schulen und Kitas gegenüber den Personendaten der Kinder haben, die Nutzung privater Smartphones nicht zu. Hier erklären wir, warum, und was es für Alternativen gibt. Wie schon bei unserem Beitrag zur Kamera statt Smartphone gilt: Unsere Sorge richtet sich nicht gegen die Menschen, die fotografieren, sondern gegen das, was das Gerät mit den Bildern macht.
Dokumentieren ja, aber womit?
Zwei Fragen werden oft vermischt. Die erste: Sollen Kinder in Kita und Schule fotografiert werden, um ihre Entwicklung festzuhalten? Das ist pädagogisch gewollt und rechtlich möglich. Die Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich hält fest, dass Lehrpersonen im Unterricht fotografieren dürfen, wenn die Bilder für schulische Zwecke gebraucht und niemand anderem zugänglich gemacht werden. Sie sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr nötig sind.
Die zweite Frage ist, ob das mit dem privaten Handy geschehen darf. Um diese Frage geht es uns. Die Dokumentation lässt sich auch ohne Privatgerät machen.
Was die Behörden sagen
Im Kanton Zürich braucht es die Einwilligung für das Veröffentlichen. Bei jüngeren Kindern entscheiden die Eltern.
Nach unserem Eindruck gibt es im Thurgau bisher weniger öffentliche Auseinandersetzung mit dem Thema als in anderen Kantonen. Das Amt für Volksschule und der kantonale Datenschutzbeauftragte haben aber einen Leitfaden mit Modulen herausgegeben. Laut dem Modul zu Foto-, Film- und Tonaufnahmen dürfen Aufnahmen von Personen grundsätzlich nur gemacht werden, wenn sie einer gesetzlichen Aufgabe dienen oder eine Einwilligung vorliegt. Verantwortlich für den Datenschutz sind die Schulgemeinden. Sie sollen verbindliche Regeln erlassen für das Aufnehmen, Weitergeben, Veröffentlichen und Speichern von Aufnahmen. Anders als Zürich empfiehlt der Thurgau dafür eine schriftliche Einwilligung, und zwar schon für das Aufnehmen. Ein zweites Modul zu Cloud-Diensten ist noch deutlicher: Personendaten mit echten Namen dürfen nur dann auf fremden Systemen liegen, wenn zwischen Schule und Anbieter eine durchsetzbare Datenschutzvereinbarung besteht. Zwischen einer Schule und dem privaten Google- oder Apple-Konto einer Lehrperson gibt es eine solche Vereinbarung nicht.
Die Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten (privatim) hat im November 2025 nachgelegt. Besonders schützenswerte Personendaten in die Cloud internationaler Anbieter auszulagern, sei für öffentliche Organe in den meisten Fällen unzulässig. US-Anbieter können nach dem CLOUD Act verpflichtet werden, Daten an US-Behörden herauszugeben, auch wenn die Daten in der Schweiz gespeichert sind. Das betrifft vor allem besonders schützenswerte Daten, zeigt aber, wie die Behörden ausländische Clouds einschätzen.
Für private Kitas gilt das Bundesgesetz über den Datenschutz. Die Datenschutzbehörde in Hamburg hält ausdrücklich fest, dass Kitas für Fotos eigene Geräte verwenden müssen und nicht die Privatgeräte der Fachkräfte. Wir kennen keine Fachstelle, die private Handys für Kinderfotos ohne Auflagen erlaubt.
Was mit einem Foto auf dem Privathandy passiert
Auf einem privaten Gerät hat die Schule keine Kontrolle darüber, wo die Bilder hingehen. Aus unserer Sicht sind das die wichtigsten Punkte:
- Apps mit Zugriff auf die Bilder. Die Apps von Meta, also Facebook, Instagram und WhatsApp, sind für Datenschutzverstösse bekannt. Die irische Datenschutzbehörde hat WhatsApp 2021 mit 225 Millionen Euro gebüsst, unter anderem weil nicht offengelegt wurde, welche Daten an andere Facebook-Firmen gehen. Instagram wurde 2022 wegen des Umgangs mit Daten von Kindern mit 405 Millionen Euro gebüsst. Wer einer solchen App einmal den Zugriff auf alle Fotos erlaubt hat, gibt ihr auch Zugriff auf die Bilder aus Kita und Schule.
- Automatische Sicherung in die Cloud. Ist die Sicherung einmal eingeschaltet, laden Handys neue Fotos von selbst in Google Fotos oder iCloud hoch. Damit liegen die Bilder aus Kita und Schule auf Servern im Ausland. Google schreibt in seiner Datenschutzerklärung, dass automatisierte Systeme die Inhalte analysieren. Google Fotos kann Gesichter erkennen und gruppieren, und Google selbst schreibt, dass diese Gesichtsmodelle in manchen Rechtsordnungen möglicherweise als biometrische Daten gelten. Löscht die Lehrperson die Bilder später nur auf dem Handy, bleiben sie in der Cloud oft erhalten. Und auch wer sie ganz löscht, macht nicht rückgängig, dass sie hochgeladen und ausgewertet werden konnten.
- Das Handy sendet selbst Daten. Wie wir im Beitrag über Smartphones als Sammlung von Sensoren beschrieben haben, schicken Android- und Apple-Geräte laufend Daten an ihre Hersteller. Auf der Website des Thurgauer Datenschutzbeauftragten beschreibt ein Erfahrungsbericht, wie ein Android-Handy dauernd Daten an Dritte sendete, bis darauf das datensparsame Betriebssystem GrapheneOS lief.
- Der Speicher wird selten geleert. Die Speicherkarte einer Kamera wird oft bei jedem Übertragen auf den Computer geleert. Ein Smartphone dagegen behält die Bilder oft über Monate oder Jahre, zwischen Ferienfotos und Familienbildern. Wechselt die Lehrperson die Stelle, bleiben die Bilder auf ihrem Gerät.
- Verlust und Diebstahl. Ein Handy kann verloren gehen oder gestohlen werden. Wie gut die Bilder dann geschützt sind, hängt davon ab, wie das Gerät eingerichtet ist. Bei einem privaten Gerät hat die Schule darauf keinen Einfluss.
Was es stattdessen gibt
Die einfachste Lösung ist eine Digitalkamera ohne Internetverbindung, die der Kita oder Schule gehört. Die Bilder werden auf einen Computer der Schule übertragen und die Karte danach geleert. Das ist günstig und für alle leicht verständlich.
Eine Alternative sind Smartphones, die der Schule gehören und von ihr verwaltet werden. Sie lassen sich sicher einrichten, ohne Cloud-Sicherung und ohne fremde Apps. Das ist vermutlich teurer und aufwendiger in der Verwaltung als eine Kamera. Auch ein Schulhandy kann verloren gehen, aber dann hat die Schule in der Hand, wie gut es geschützt ist.
Zu beidem gehört, dass die Bilder an einem festen Ort gespeichert und nach einem klaren Plan gelöscht werden, und dass die Eltern für jeden Zweck einzeln einwilligen können: Portfolio, Aushang im Gang, Elternabend, Website.
Wie wir es ansprechen
Wir fragen freundlich nach und erklären, dass es uns um das Gerät geht. Hilfreich sind einfache Fragen:
- Mit welchem Gerät werden die Kinder fotografiert?
- Wo werden die Bilder gespeichert, und wer hat Zugriff?
- Wann werden sie gelöscht?
- Gibt es eine Regel der Schule oder der Kita dazu?
Die Bitte, die Fotos vom Privathandy wegzuholen, ist schwer abzulehnen. Sie entspricht dem, was zum Beispiel die Datenschutzbehörde in Hamburg ausdrücklich empfiehlt.
Ehrlich bleiben
Fotografieren an sich ist erlaubt, und die Dokumentation hat einen echten pädagogischen Wert. Wir wollen sie nicht abschaffen. Ein eigenes Gerät kostet die Schule Geld, und im Alltag ist das eigene Handy einfach schneller zur Hand. Eine Thurgauer Regel, die private Geräte für Kinderfotos ausdrücklich verbietet, haben wir nicht gefunden. Wir sind keine Juristen, sondern Eltern, die sich mit der Technik auskennen. Unsere Einschätzung beruht auf den Leitfäden der Behörden und darauf, wie Smartphones mit Bildern umgehen.
Fazit
Kinderfotos in Kita und Schule sind in Ordnung, wenn sie kontrolliert entstehen. Auf einem privaten Handy ist das kaum möglich: Apps, Cloud und Hersteller können Zugriff haben, und die Schule kann nicht prüfen, ob die Bilder je gelöscht werden. Eine einfache Kamera oder ein von der Schule verwaltetes Gerät löst das Problem, ohne auf die Dokumentation zu verzichten.
Quellen
- Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich: Fotografieren in der Schule und Aufnehmen und Veröffentlichen von Fotos
- Amt für Volksschule und Datenschutzbeauftragter Kanton Thurgau: Modul Foto-, Film-, Tonaufnahmen (2019) und Modul Cloud-Dienste (2020)
- Datenschutzbeauftragter Kanton Thurgau: Resolution privatim zur Auslagerung von Datenbearbeitungen (November 2025)
- Datenschutzbeauftragter Kanton Thurgau: Mit Google-Handy von Google wegkommen (Erfahrungsbericht, April 2026)
- Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz: Fotografie in der Kindertagesstätte
- Irische Datenschutzbehörde (DPC): Entscheid zu WhatsApp (2021) und Entscheid zu Instagram (2022)
- Google: Datenschutzerklärung und Gesichtergruppen in Google Fotos